Allgemeine Geschäftsbedingungen IDS Trade GmBH

Allgemeine Geschäftsbedingungen IDS Trade GmbH Stand 01.10.2018


§ 1 – Allgemeines

1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne  von  §§ 14, 310 I S.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Mit Verbrauchern i.S.v. § 13 BGB werden keine Verträge geschlossen.

2. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen IDS Trade GmbH und dem Käufer, einschließlich der zukünftigen, gelten ausschließlich diese AGB. Anderen Einkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht angewendet. IDS Trade GmbH ist berechtigt, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die zukünftige Geschäftsbeziehung mit dem Käufer nach einer entsprechenden Mitteilung zu ändern.

3. Besteht zwischen dem Käufer und IDS Trade GmbH eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.

§ 2 – Vertragsschluss

1. Angebote von IDS Trade GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden.

2. Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich. Sofern von IDS Trade GmbH keine anderweitige Bestätigung in Textform erfolgt, gilt die Lieferung oder Rechnung als Auftragsbestätigung.

3. Für für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ist ausschließlich die Bestätigung von IDS Trade GmbH maßgeblich, sofern der Käufer nicht unverzüglich in Textform widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen. Eine Mitteilung an IDS Trade GmbH ist jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie IDS Trade GmbH nicht innerhalb von sieben Tagen zugegangen ist.

§ 3 – Liefertermin, Lieferumfang

1. Der  Beginn  der  von  uns  angegebenen  Lieferzeit  setzt  die  rechtzeitige  und  ordnungsgemäße  Erfüllung  der  Verpflichtungen  des  Bestellers  voraus.  Die  Einrede  des  nicht  erfüllten  Vertrages bleibt vorbehalten. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.

2. IDS Trade GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht das zumutbare Mindestmaß unterschreiten.

3. Der Käufer hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind IDS Trade GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt.

4. Bei Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen an IDS Trade GmbH oder höhere Gewalt verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb von IDS Trade GmbH oder bei den Vorlieferanten von IDS Trade GmbH. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz richten sich in diesen Fällen nach § 7 dieser AGB.

5. Verursacht die IDS Trade GmbH einfach fahrlässig eine Lieferverzögerung und entsteht dem Käufer dadurch ein Schaden, so ist die Haftung nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 Alt. 2 und Alt. 4 dieser AGB beschränkt. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt. Eine etwaige weitergehende Haftung richtet sich nach § 7 dieser AGB.

§ 4 – Preise, Zahlungsbedingungen 

1. Die Preise schließen Mehrwertsteuer, Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung und sonstige    Spesen nicht ein. Maßgebend für die Berechnung fabrikneuer Maschinen sind die am Lieferungstag  gültigen Preise. Die Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet; ihre Rücknahme ist  ausgeschlossen.

2. Mangels besonderer Vereinbarungen sind Rechnungen sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.

3. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur dann zu, wenn seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der IDS Trade GmbH anerkannt sind. Gegenforderungen aus dem synallagmatischen Leistungsverhältnis bleiben von dieser Aufrechnungsbeschränkung unberührt.

§ 5 – Gefahrübergang, Abnahme

1. Die Gefahr geht mit Beginn der Verladung bzw. Versendung des Liefergegenstandes auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder IDS Trade GmbH noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung und/oder Inbetriebnahme übernommen hat. Soweit der Liefergegenstand abgenommen werden muss, ist die Abnahme für den Gefahrenübergang maßgebend. Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden und darf durch bloßes Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels durch den Käufer nicht verweigert werden.

2. Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die IDS Trade GmbH nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.

§ 6 – Gewährleistung, Mängelrüge

1. Für Mängel der Lieferung haftet IDS Trade GmbH unter Ausschluss weiterer Ansprüche, nach Maßgabe des § 7, wie folgt:

1.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Neuprodukten ab Gefahrenübergang 12 Monate.

1.2. Bei gebrauchten Produkten wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Gebrauchte Maschinen werden mit dem noch vorhandenen Zubehör in dem Zustand geliefert, in welchem sie sich bei Vertragsschluss befinden. Jede Haftung für offene oder versteckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom Käufer nicht besichtigt worden ist, es sei denn, die
IDS Trade GmbH hätte dem Käufer bekannte Mängel arglistig verschwiegen.

2. Die Regelungen des Absatzes 1 gelten nicht bei zugesicherten Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus.

3. Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn sie als solche ausdrücklich im Vertrag bezeichnet sind. Mündliche Angaben sowie Angaben in den Unterlagen von IDS Trade GmbH enthalten keine Zusicherungen. Proben, Muster, Maße, DIN-Bestimmungen, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation und sind keine zugesicherten Eigenschaften. Soweit die von IDS Trade GmbH. zu verwendenden Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewährleistet dies nur die Übereinstimmung mit der Spezifikation und nicht die Geeignetheit der Materialien für den vertraglichen Zweck. Zu Hinweisen ist IDS Trade GmbH nur bei ihrer offensichtlichen Ungeeignetheit verpflichtet.

4. Schäden, die durch äußeren Einfluss, unsachgemäße Aufstellung und Behandlung, mangelhafte Bedienung oder Wartung, Korrosion oder gewöhnliche Abnutzung entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen. Die Gewährleistung erstreckt sich im letztgenannten Fall insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen. Verschleißteile sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge. Beim Verkauf einer Maschine liegt diesen Gewährleistungsregelungen eine Verwendung im Einschichtbetrieb zugrunde.

5. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige offensichtliche Mängel, Falschlieferungen, offensichtlich nicht genehmigungsfähige Falschlieferungen oder Mindermengen, IDS Trade GmbH gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von sieben Tagen, ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind IDS Trade GmbH unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen bleiben die §§ 377,378 HGB bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt.

6. Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, dass die Annahme nur eines Teils der Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist.

7. Stellt der Käufer einen Mangel fest, so darf er den Liefergegenstand nicht verändern, verarbeiten oder an Dritte herausgeben, sondern hat IDS Trade GmbH ausreichende Gelegenheit und Zeit einzuräumen, sich von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen; anderenfalls entfallen alle Mangelansprüche. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei IDS Trade GmbH unverzüglich zu benachrichtigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von IDS Trade GmbH Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Unabhängig vom Vorliegen eines Mangels erlöschen die Gewährleistungsansprüche auch dann, wenn ohne die Genehmigung von IDS Trade GmbH seitens des Käufers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.

8. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Käufer mit dem Frachtführer zu regeln, insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von Rückgriffsrechten gegenüber Dritten zu treffen. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund oder ähnliches in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet werden.

9. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl von IDS Trade GmbH Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

10. Im Falle der Mangelbeseitigung ist IDS Trade GmbH verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde.

11. Lässt die IDS Trade GmbH eine ihr gestellte, angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder ihr eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen von der
IDS Trade GmbH verweigert wird, steht dem Käufer das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Eine Haftung auf Schadensersatz richtet sich nach den Maßgaben des
§ 7 Abs. 3 und 4 dieser AGB.

 

§ 7 – Haftung

1. Grundsätzlich haftet die IDS Trade GmbH entsprechend des Gesetzes nur verschuldensabhängig. Nachfolgend werden die Haftungsvoraussetzungen im gesetzlich zulässigen Rahmen modifiziert.

2. Als wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten anzusehen, deren Verletzung den Vertragszweck gefährden kann und auf deren Erfüllung ein Vertragspartner berechtigterweise vertrauen darf. Als wesentliche Vertragspflichten gelten insbesondere die Pflicht zur sachmängelfreien Lieferung, Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen, oder die Einhaltung der Lieferfrist.

3. Für Schäden auf Grund einer Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haftet die
IDS Trade GmbH folgendermaßen:

  • bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung einer Pflichtverletzung durch den Verwender  oder leitende Angestellte, unbeschränkt.
  • bei einfach fahrlässiger Verursachung einer Pflichtverletzung durch den Verwender oder leitende Angestellte, beschränkt sich die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
  • bei vorsätzlicher Verursachung einer Pflichtverletzung, durch einfache Erfüllungsgehilfen, unbeschränkt.
  • bei einfach oder grob fahrlässiger Verursachung einer Pflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen, beschränkt sich die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

4. Für Schäden auf Grund einer Verletzung von nichtwesentlichen Vertragspflichten haftet die IDS Trade GmbH folgendermaßen:

  • bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung einer Pflichtverletzung, durch den Verwender oder leitende Angestellte, unbeschränkt.
  • bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung einer Pflichtverletzung, durch einfache Erfüllungsgehilfen beschränkt sich die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

5. Des Weiteren wird die Haftung für Schäden auf Grund einer einfach fahrlässigen Verletzung von nichtwesentlichen Vertragspflichten ausgeschlossen.

6. Die IDS Trade GmbH haftet für Mängel des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

7. Die IDS Trade GmbH haftet bei Mängeln, die sie arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat.

8. Vorangegangene Haftungsausschlüsse oder –beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit.

§ 8 – Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten

1. IDS Trade GmbH behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie bei Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist IDS Trade GmbH zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer IDS Trade GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

2. IDS Trade GmbH. ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

3. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch IDS Trade GmbH bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis IDS Trade GmbH die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich IDS Trade GmbH die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. IDS Trade GmbH kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die IDS Trade GmbH. nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen IDS Trade GmbH und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

4. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Käufer stets für IDS Trade GmbH vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht IDS Trade GmbH. gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt IDS Trade GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren von IDS Trade GmbH mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer IDS Trade GmbH anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum IDS Trade GmbH Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

5. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers ist IDS Trade GmbH berechtigt, angemessene Sicherheiten zu fordern. IDS Trade GmbH. verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

§ 9 – Erfüllungsverpflichtung, Unmöglichkeit und Nichterfüllung

1. Die Lieferverpflichtung und die Lieferfrist von IDS Trade GmbH unterliegen dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.

2. Wird die Erbringung der gesamten Leistung vor Gefahrübergang unmöglich oder kann die IDS Trade GmbH die Erbringung gemäß § 275 II, III BGB verweigern, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und, nach Maßgabe des § 7 dieser AGB, Schadenersatz verlangen. Im Falle einer teilweisen Unmöglichkeit oder teilweisen Unvermögens gilt die vorstehende Regelung nur für den entsprechenden Teil. Der Käufer kann in diesem Fall jedoch vom Gesamtvertrag zurücktreten, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung nachweisen kann.

3. Tritt die Unmöglichkeit während eines Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Erfüllung verpflichtet.

4. Nach Rücktritt der IDS Trade GmbH vom Vertrag bzw. nach fruchtlosem Ablauf einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung, ist IDS Trade GmbH berechtigt, zurückgenommene Ware frei zu verwerten.

 

§ 10 – Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Zahlung und die Warenlieferung der Geschäftssitz von IDS Trade GmbH 

2. Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz der IDS Trade GmbH Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im ersten Rechtszug, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses; Klagen gegen die IDS Trade GmbH können ausschließlich am oben genannten Gerichtsstand anhängig gemacht werden. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, richtet sich der Gerichtsstand nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 12 ff. ZPO.

3. Auf das Vertragsverhältnis zwischen der IDS Trade GmbH und dem gewerblichen Käufer findet deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), Anwendung.

§ 11 – Wirksamkeit von Erklärungen

Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung oder Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.